Karlsruhe -
Die von Bundesrat und Bundestag angestrebte Neuregelung des Parteiengesetzes bzgl. der staatlichen Teilfinanzierung nach §18, Abs. 4, Satz 3 ist verfassungswidrig. Das sog. "Drei-Länder-Quorum", welches den Erhalt staatlicher Parteienfinanzierung im Bereich der Zuwendungen wie Spenden und Mitgliedsbeiträge einschränken sollte, "beschränke schließlich die grundgesetzlich
gewährleistete Offenheit des politischen Prozesses in
verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise", so der 2. Senat des BVerfG .
Mit der zum 01.01.2005 in Kraft tretenden Gesetzesänderung beabsichtigten die Befürworter (Alle im Bundestag vertretenen Parteien) nach eigenen Worten insbesondere radikalen Parteien den Zugang zur staatlichen Teilfinanzierung zu erschweren. Tatsächlich aber würde die Einschränkung der Parteienfinanzierung das Entstehen neuer Parteien und deren Zutritt zum politischen Wettbewerb erschweren und die Betätigung kleiner Parteien an politischen Prozessen beeinträchtigen.
Kleinen Parteien würde ihre Behauptung im politischen Wettbewerb
erschwert, wodurch die Gefahr eines Verlusts der politischen Vielfalt und damit der Einschränkung des Parteienwettbewerbs entstehe. Künftig würde neuen Parteien der staatliche Zuschuss auf Eigenmittel überwiegend vorenthalten.
Neu gegründete Parteien müssten auf Grund des "Drei-Länder-Quorums" in drei Ländern gleichzeitig politisch aktiv und bei Wahlen erfolgreich sein um in den Genuss einer nennenswerten staatlichen Teilfinanzierung zu kommen.
Drei-Länder-Quorum vor Verfassugsgericht gescheitert
Links zum Thema
| Pressemitteilung des BVerfG |
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Der Gesetzentwurf des Bundestages |