Mit Erfolg! Das Verfassungsgericht begründete seinen Beschluss im vorhanden sein besserer Methoden zum Nachweis von THC im Körper und wies auf den somit bestehenden Unterschied zwischen Wirkungs- und Nachweisdauer hin. Mit Rücksicht darauf könne nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut für die Verurteilung eines Verkehsteilnehmers nach §24a Abs. 2 StVG ausreichen.
Fraglich scheint allerdings, ob den Richtern bewußt war, dass damit eine mehr oder weniger grundsätzliche Fahrerlaubnis für alle Kiffer besteht - Denn Richtwerte wie bei Alkohol kann es für THC nicht geben. Vom Verfassungsgericht wird zwar ein Grenzwert von 1,0ng/ml in Betracht gezogen, fakt ist aber, dass Langzeitkonsumenten permanent höhere Konzentrationen aufweisen als Gelegenheitskiffer, obwohl sie evtl. schon ein paar Tage nichts geraucht haben - Genauso kann dann ein total breiter Erstkiffer geringere Werte aufweisen, möglicherweise sogar unter der Nachweisfähigkeit, obwohl seine Fahrtüchtigkeit bereits massiv beeinträchtigt ist.
Verwirrung ist also programmiert und ein Chaos zu erwarten wie schon bei der straffreien "geringen Menge", die in Deutschland von Bundesland zu Bundesland von 0g bis über 30g schwankt...
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Mein K(r)ampf Webseite des Autors, die über seine Erfahrungen im Umgang mit Cannabis und seinen Kampf gegen die Ungerechtigkeit des Drogenkrieges berichten. Nicht sehr aktuell, aber definitiv einen Blick wert. |
